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Archiv für die Kategorie ‘recht’

panoramafreiheit, strassenraumfreiheit und unnötige diskussionen

18. Januar 2012 Keine Kommentare

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Heute morgen lief ich an einer neuen baustelle in der nähe vorbei. Die dortigen bauarbeiten sind noch im frühen anfangsstadium und erstrecken sich ausschließlich auf abbrucharbeiten. Nun haben die fleissigen bauleute alle zwischendecken abgerissen und die alten aluminumdeckenproilträger (cw-profile) einem riesiegen wollknäul gleich, mit einem durchmesser von rund 3.00 bis 4.00 m, vor dem haus aufgehäuft – eine schöne plastische struktur und ready made plastik, also fotoapparat raus und – falsch, ein etwas älterer baumensch eilt zu mir hin und mit unmissverständlich drohendem ton herrscht er mich an “hey, machst du foto? darfst du nich!” Ach ja, aber selber läuft er mit schlappen und ohne bauhelm auf einer durch die sigeko (sicherheits- und gesundheitsschutzkoordinator) ausgezeichneten baustelle rum, und genau neben ihm hängt an der wand ein sehr gut sichtbarer hinweise nach der sicherheits- und gesundheitsschutzkennzeichnung am arbeitsplatz (BGV_8) mit dem inhalt: tragen von helmen und schutzschuhen auf dem bau – na der ist doch genau der richtige um mir zu erklären was erlaubt ist und was nicht. Das erfreut einen und klingt nach einer netten und absolut überflüssiger diskussion über panoramafreiheit und straßenbildfreiheit – und das noch am frühen morgen. Und da ja bekanntlich volkes seele ja mal ganz schnell überkocht gesellte sich sofort und ungefragt ein durchaus netter aber mir gänzlich unbekannter mensch hinzu und behauptet mit leicht nasalem tonfall “nein, alles fotografieren im strassenraum im gesamten und private häuser im speziellen ist verboten und überhaupt hat ja schon der fall mit amazon das ganz deutlich gezeigt ….”.  Äh stop, hat der grade was von amazon gesagt – ja okay, hat etwas gedauert bis ich verstanden habe, dass dieser unausgesprochene experte eigentlich google streetview meinte und da gibt es ja schließlich auch panoramabilder. Na ganz toll, aber bitte gehen sie doch einfach weiter. Also für alle, die es interessiert, ein schneller exkurs für den groben überblick: panormafreiheit und strassenraumfreiheit:
Panoramafreiheit ist durch § 59 “Werke an öffentlichen Plätzen” des uhrheberrechtsgesetzes definiert: “(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. (2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werdenWerke an öffentlichen Plätzen” Es handelt sich also um das aussenaufnahmen von “… und Gebäuden und anderen in der Öffentlichkeit installierten urheberrechtlich geschützten Werken” ohne Zustimmung des Urhebers zu erstellen. Dabei ist die benutzung von hilfsmittel wie zB. leitern, hubkräne und platformen ua. durchgehend nicht erlaubt. Innenaufnahmen hingegen werden grundlegend nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt.
Die strassenraumfreiheit ist grundlegend einfacher beschreiben: “Auch das Eigentumsrecht bleibt von der Panoramafreiheit unberührt. Allerdings kann ein  Eigentümer eines Gegenstandes, der im öffentlichen Straßenbild sichtbar ist, aus dieser Rechtsposition heraus Fotografieren seines Gegenstandes nicht verhindern. Der Eigentümer kann nur materielle Einwirkungen auf sein Eigentum verhindern. Wer also sein Eigentum öffentlich sichtbar präsentiert, … ,muss das Abbilden und Verwerten durch Fremde hinnehmen. Dies allerdings nur, soweit es lediglich um die reine Abbildung geht.” [Zitat: RA Peter ELLER]
Gemeinsam ist der panoramafreiheit und strassenraumfreiheit jedoch die grundlegende definiton den öffentlichen raum und dessen zugänglichkeit, was den eigentlichen kern der jeweiligen definition berührt: Der aspekt öffentlich wird demnach wie folgt bezeichnet: “Öffentlich sind Wege, Straßen und Plätze immer dann, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind und nach Widmung im Gemeingebrauch stehen.” [ELLER] Die panoramafreiheit und strassenraumfreiheit werden aber dort begerenzt wo andere rechte vorzugsweise zur geltung  kommen,  dazu zählen vor allem die persönlichkeitsrechte, also das recht am bild.

und noch ganz viel spass beim diskutieren….

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_vertragsrecht: architekten und fotografen 100818

20. August 2010 Keine Kommentare

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“Der Architekt wirbt durch sein Werk”

skizzen, pläne, bilder und fotografien sind zweifelsfrei die wichtigsten kommunikativen medien im architektonischen prozeß. Beauftragt ein architekt einen spezialisierten fotografen, dann unter der prämisse, daß dieser das gebäude nach aussen hin kommunizierbar und für jeden erlebbar macht und zwar durch seine eigene gestalterischen möglich- und fähigkeiten, die es ihm erlauben unterschiedliche interpretation des gebäudes zu erzeugen. “Bei einer solchen beauftragung sind jedoch verschiedene aspekte des urheberrechts, vor allem des fotografen, aber auch des architekten, zu berücksichtigen und entsprechende vertragliche regelungen zu treffen. Neben dem gegenstand der beauftragung sollten insbesondere die übertragung und einräumung von nutzungsrechten eindeutig geklärt werden.” (AK BW)

Ein erstes beispiel: ein fotograf kann die vermarktung der bilder gegenüber potenziellen kunden übernehmen. Für den architeketen entsteht dadurch ein finazieller vorteil, da dieser ein geringeres honorar an den fotograph zu zahlen hat, nachteilig daran ist, daß er gleichzeitig auf weitere verwertungs- und nutzungsrechte verzichten (ausgenommen für eigenwerbung in form von flyern und/oder homepage) muss. Das  kann dazu führen, daß fotografen bilder der gebäude gänzlich ohne kosten für den architekten anfertigen und diese anschließen vertreiben, in der hoffnung auf ein höheres honoar bei publikation. Im extremfall fertigt der fotograf ohne zustimmung des architekten oder bauherr bilder der gebäude an, dabei beruft sich der fotograf auf die sog. panoramafreiheit, die in artikel §59  abs. 1 des urhebergesetzes geregelt ist.  Dieser paragraph erlaubt ihm aus dem öffentlichen raum heraus bilder von gebäuden zu erstellen und diese dann ggf. komerziell zu veräussern. Verboten hingegen sind kommerzielle vermarkung von gebäuden die als “kunstwerken” gelten , als diskurs siehe hierzu (Az. – 5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09) des OLG Brandenburg.

Ein weiteres beispiel. Kommt ein vertrag zwischen architekt und fotograph zustande, muss die verwendung sowie die nutzung der bilder schriftlich vereinbart werden, jedoch davon kategorisch ausgeschlossen ist das urheberrecht des fotografen, dies währt noch 70 jahre nach dessen ableben. Der fotograf muß grundlegend immer erklären, daß die bilder frei von rechten dritter sind.  Jedoch werden bestimmte meistens auf den architekten festgeschrieben, dazu zählen insbesondere rechte, wie die weltweite uneingeschränkte vervielfältigung sowie die unbeschränkte verbreitung sowie der veröffentlichung umfassen. In diesem fall entsteht für den fotograf ein finanziellen nachteil, da ihm das zweitverwertunsgrecht an den bildern rechtlich vorenthalten ist, das führt dazu, daß er eine höhere honorarrechnung verlangen muß.  Desweitern wird er auf grund des fehlenden finanziellen anreiz auf ein weitervermarktung der arbeit verzichten. Für den architekten offenbart sich daraus ein vorteil, da jederzeit über die verwendung der bilder verfügen kann. Es bestehen aber noch weitere zwingende gründe die nutzungsrechte an den architekten zu übertragen: diese entstehen zumeist bei innenaufnahmen und resultieren aus dem besonderen innenverhältnis des bauherren zum architekten und vice versat. Mit einem verbrieften copyright behält der architekt  die vollständige kontrolle über sämtliche veröffentlichungen seiner arbeit und den daten seiner auftraggeber.

“ich gehe von dem aus, was da ist, nicht von dem, was das Büro gerne gehabt hätte” – hutmacher

Die architekenkammer baden-württemberg (i.f. ak bw), hat zu diesem thema ein merkblatt herausgegeben: Merkblatt Fotovertrag - (c) AK BW (51).

Errata: Die american society of media photographers (asmp) hat ebenfalls zu diesem thema ein umfangreiches pdf mit dem  titel “Working with an architectural photographer” herausgegeben: Working with an architectural photographer (29), desweitern hat die asmp eine checkliste speziell für architekturfotografie entwickelt: architectural photography checklist (asmp) (26). Für die richtigkeit der angaben in den jeweiligen dokumenten wird keine haftung übernommen, sämtliche rechte an den dokumenten liegen bei den jeweiligen Herausgebern

Die initiative plus (picture licensing universal system) bietet ebenfalls ein umfangreiche übersicht über nutzungsrechte (engl.).

(Quellen u.a. : Fred Wagner, Deutsches Architektenblatt – Ausgabe Ost, 05/10; Merkblatt Fotovertrag der Architektenkammer BW; “Working with an architectural photographer”, American Society of Media Photographers (ASMP) )

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